Bauschutt
Auf einer Baustelle fällt Bauschutt beim Neubau, Ausbau und beim Abbruch an. Mit dem Begriff werden rein mineralische Baumaterialien wie z.B. Beton, Ziegel oder Kalksandsteine bezeichnet.
Bauschutt den wir annehmen, wird in Recyclinganlagen aufbereitet und nach entsprechender Aufbereitung als Recycling-Baustoff dem Wertstoffkreislauf zurückgeführt. Hierbei entstehen mittels Brech- und Siebanlagen spezielle Produkte, wie Beton- und Ziegelmineralgemische für den Straßen- und Wegebau oder Ziegeldrainagematerial, die für den Rohrleitungsbau verwendet werden.
Mit Containern, Mulden oder LKW wird der Bauschutt zu den Aufbereitungsanlagen und die nach der Verwertung entstandenen Produkte zum Kunden verbracht.
Information zur LAGA M23 – Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Die überarbeitete Mitteilung 23 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M23) wurde im Mai 2023 veröffentlicht. Diese Vollzugshilfe bezieht sich nun auch auf asbesthaltige Abfälle, deren Belastung nicht allein durch eine Sichtprüfung erkennbar ist.
Beispiele für betroffene Materialien:
- Betonbruch mit asbesthaltigen Abstandshaltern
- Bauschutt mit Putzen, Spachtelmassen, Klebern, Farbanstriche
- Fliesen mit Klebern / Estrich
- Gipsplatten mit asbesthaltigen Anhaftungen oder Brandschottungen
- Kitt- und Abdichtungsbahnen
Alle Baustoffe, die Asbest enthalten könnten und vor Oktober 1993 verbaut wurden, stehen unter Generalverdacht!
Nachweispflicht für Asbestfreiheit
Um die Abfallverwertung (Recycling) sicherzustellen, ist der Abfallerzeuger verpflichtet, die Asbestfreiheit nachzuweisen. Mindestens eine der folgenden Bedingungen muss erfüllt sein:
1. Baujahr des Gebäudes:
Die bauliche Maßnahme betrifft ein Gebäude, das nach dem 31.10.1993 errichtet wurde. Seit diesem Datum sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest in Deutschland verboten.
2. Nachweis durch frühere Asbestsanierung:
Der Abfall stammt aus einem Gebäude, das bereits fachgerecht asbestsaniert wurde. Ein Gutachten eines Sachverständigen oder einer qualifizierten Person gemäß VDI 6202 Blatt 20 (2017) liegt vor.
3. Asbesterkundung vor Baubeginn:
Vor der baulichen Maßnahme wurde eine Asbesterkundung gemäß VDI 6202 Blatt 3 (2021) durchgeführt. Die Untersuchung bestätigt, dass der rückgebaute Abfall kein Asbest enthält.
4. Selektiver Rückbau asbesthaltiger Materialien:
Eine Asbesterkundung nach VDI 6202 Blatt 3 (2021) wurde vor Beginn der Arbeiten durchgeführt. Asbesthaltige Bauteile wurden gezielt entfernt und getrennt entsorgt.
Bitte beachten Sie, dass ohne einen Nachweis der Asbestfreiheit nur eine fachgerechte und gesetzeskonforme Beseitigung in einer Deponie Ihrer Bauabfälle möglich ist.
Für weitere Informationen oder zur Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die passenden Vorlagen zur Bestätigung der Asbestfreiheit sind in Anhang 6 der LAGA M 23 zu finden:
Gerne können Sie auch unsere Vorlage zur Bestätigung der Asbestfreiheit nutzen: